AIFMD II: Regulatorische Änderungen und deren Auswirkungen auf Kreditfonds
Autor
Dr. Kati Beckmann
Blogbeitrag
AIFMD II: Regulatorische Änderungen und deren Auswirkungen auf Kreditfonds
Die im April 2024 in Kraft getretene Reform der AIFMRicht linie ("AIFMD II") etabliert ein einheitliches Regelwerk für Kreditfonds und die Kreditvergabe durch Alternative Invest mentfonds (AIFs). Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen und analysiert deren Impli kationen, unter Berücksichtigung des Referentenentwurfs des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 18. Juli 2024 zur nationalen Umsetzung.
"Kreditvergebende AIFs" und "Kreditvergabe":
Die AIFMD II definiert "kreditvergebende AIFs" als Fonds, deren Anlagestrategie primär in der Kreditvergabe liegt oder deren vergebene Kredite mindestens 50% ihres Nettoinven tarwerts (NAV) ausmachen. Auch offene Immobilienfonds, deren NAV zu mindestens 50 % aus Kreditforderungen gegen Immobiliengesellschaften besteht, qualifizieren als kreditvergebende AIFs.
Der Begriff "Kreditvergabe" umfasst nun sowohl direkte als auch indirekte Darlehensvergaben über Dritte oder Zweck gesellschaften, sofern der AIFM oder AIF an der Kreditstruk turierung beteiligt ist. Diese Gleichstellung unter der AIFMD II fehlt nach derzeitiger Rechtslage im Kreditwesengesetz. Die Ausnahmeregelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 3c bis 3d KWG für die gewerbsmäßige Darlehensvergabe gelten nach dem Wortlaut nur für EUVerwaltungsgesellschaften und EUAIFs nicht aber für unregulierte SPVs. Diese müssen nach aktu eller Rechtslage als AIFs qualifizieren, um ohne Bankerlaub nis Darlehen vergeben zu können. Es wäre begrüßenswert, wenn der deutsche Gesetzgeber die europäische Definition von Kreditvergabe im KWG entsprechend nachzöge um Rechtsicherheit zu schaffen.
Leverage-Grenzen:
Die AIFMD II implementiert strikte LeverageGrenzen: 175% des NAV für offene und 300% des NAV für ge schlossene kreditvergebende AIFs, berechnet nach der Commitment Methode. Für bestehende Fonds, die diese Grenzen bei Inkrafttreten der AIFMD II überschreiten, gilt eine fünfjährige Übergangsfrist (GrandfatheringPeriode).
Spezifische Anforderungen an offene kreditvergebende Fonds:
AIFMs müssen künftig sicherstellen, dass "die von ihnen verwalteten kreditvergebenden AIFs geschlossene Fonds sind". Entgegen dem Wortlaut werden offene kreditverge bende AIFs nicht verboten, unterliegen jedoch zusätzlichen Auflagen:
- Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden, dass das Liqui ditätsrisikomanagement mit der Anlagestrategie und der Rücknahmepolitik vereinbar ist. Auch hier gilt eine Grand fatheringPeriode von 5 Jahren für bestehende Fonds.
- Erfüllung weiterer, von der ESMA bis Ende 2025 zu definierender Anforderungen hinsichtlich eines soliden Liquiditätsmanagementsystems, der Verfügbarkeit liqui der Aktiva und Stresstests sowie einer angemessenen Rücknahmepolitik. Dies könnte die Anforderungen an die Auflegung offener Kreditfonds zusätzlich erschweren, da diese Anforderungen auch materiellen Kriterien wie "den zugrunde liegenden Kreditrisiken, der durchschnittlichen Rückzahlungsdauer der Kredite und der Granularität und Zusammensetzung der Portfolios" der Kreditfonds "ge bührend Rechnung" tragen sollen. Zum Zeitpunkt dieses Beitrags liegt der Entwurf der ESMA noch nicht vor. Ein Grandfathering gibt es nicht.
Risikomanagement: Erhöhte Sorgfaltspflichten:
AIFMs müssen wirksame Strategien und Prozesse für die Vergabe von Krediten einführen, unabhängig davon, ob sie kreditvergebende AIFs verwalten oder nur einzelne Kredite vergeben. In Deutschland dürfte dies aufgrund bestehender KAMaRiskVorgaben keinen Mehraufwand bedeuten, da AIFMs nach Ziffer 5 der KAMaRisk bereits über ein internes Risikomanagement für die Kreditvergabe verfügen müssen. Ausgenommen sind zudem Gesellschafterdarlehen mit einem Nominalwert von bis zu 150 % des Kapitals des AIF.
Keine reinen Syndizierungsstrategien möglich:
Die AIFMD II schreibt vor, dass mindestens 5 % des Nomi nalwerts jedes vergebenen Darlehens für acht Jahre durch den ausgebenden AIF gehalten werden müssen. Kredit fonds mit reinen Syndizierungsstrategien wird damit eine klare Absage erteilt.
Nationale Umsetzung:
Der Referentenentwurf des BMF nutzt den nationalen Gestaltungsspielraum, indem er offenen PublikumsAIF in der Rechtsform des sonstigen Investmentvermögens die Kreditvergabe gestattet und die Befugnisse geschlossener PublikumsAIFs erweitert, die nun Gesellschafterdarlehen und Kredite an Dritte vergeben dürfen. Bemerkenswert ist die Anwendung der neuen Regelungen auch auf registrie rungspflichtige AIFMs, was die bisherige Linie des KAGB fortsetzt.
Fazit
Die AIFMD IIReform bedeutet einen Einschnitt in die Re gulierung von Kreditfonds. Sie schafft einen einheitlichen Rahmen, bringt aber auch neue Herausforderungen für die Branche mit sich. Insbesondere die Auswirkungen auf offene Kreditfonds und die Einschränkung von Syndizie rungsstrategien werden die Marktlandschaft nachhaltig verändern. Marktteilnehmer sind gut beraten, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen und ihre Geschäftsmodelle entsprechend anzupassen.
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