Deutschland als Standort für Infrastrukturfonds – ein weiterer Anlauf

06.11.2024

Autor

Martin Blömer

Blogbeitrag

Deutschland als Standort für Infrastrukturfonds – ein weiterer Anlauf

Infrastrukturinvestments, insbesondere auch die Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, stehen auf der politischen Agenda hoch im Kurs. Hierbei wird immer wieder auf die Rolle von Investmentfonds verwiesen, die zum einen Rendite (und Steuer-) potenzial aufweisen, zum anderen aber gerade auch die notwendigen Infrastrukturprojekte vorantreiben können.

Jedoch sind die steuerlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen – und deren Abstimmung aufeinander – derzeit ein wesentliches Investitionshindernis, und der Grund, warum so viele Kapitalverwaltungsgesellschaften Standorte wie z. B. Luxemburg bevorzugen. Dies trifft nicht nur die Investmentfonds, sondern auch die institutionellen Anleger wie Versicherungen und Versorgungswerke, die ein enormes Investitionspotential haben, aber über die Beschränkungen, z.B. der Anlageverordnung, gehindert sind, in (bestimmte) Infrastrukturfonds und -projekte zu investieren. Hier sollten Regulierungen bzw. Klarstellungen geschaffen werden, um den Fondsstandort Deutschland für Infrastrukturfonds attraktiver zu gestalten.

Die Politik tut sich mit der Umsetzung dieser Ziele jedoch immer noch sehr schwer. Nachdem ein erster Versuch im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes letztes Jahr gescheitert war, hat das BMF am 21. Mai 2024 in einem Diskussionsentwurf zu einem Gesetz zur Förderung von Investitionen von Fonds in erneuerbare Energien und Infrastruktur einen Schritt in die richtige Richtung getan. Nachdem diese Änderungen weder im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes1 im Juni 2024 noch im Referentenentwurf des BMF zum Fondsmarktstärkungsgesetz,2 der im Folgemonat veröffentlicht wurde und lediglich eine punktuelle Ergänzung zur Möglichkeit von Bürgerenergiebeteiligungen vorsieht, Eingang gefunden haben, liegt nun immerhin der Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz, ZuFinG II) vor. Das ZuFinG II – sollte es so umgesetzt werden – adressiert wesentliche regulatorische Punkte:

• Es findet erstmals eine Definition der „Bewirtschaftung von erneuerbaren Energien“ statt. Diese soll alle Arten von erneuerbaren Energien und Energieträgern als auch die damit verbundenen Tätigkeiten (Erzeugung, Umwandlung, Transport und Speicherung) umfassen.

• Immobilien-Sondervermögen sollen nunmehr auch in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren dürfen, die EEG-Anlagen errichten, erwerben oder halten und diese bewirtschaften.

• Es ist eine Klarstellung enthalten, dass zu den erwerbbaren Bewirtschaftungsgegenständen auch solche gehören, die zum Betrieb einer EEG-Anlage oder einer E-Ladestation erforderlich sind und dass diese (natürlich) auch betrieben werden dürfen.

Auch im Investmentsteuergesetz sind wesentliche Anpassungen geplant, gerade auch im Spezial-Investmentfondsbereich:

• Es erfolgt eine Klarstellung, dass die aktive unternehmerische Bewirtschaftung nicht zu einem Verlust der Qualifikation als Investmentfonds führt.

• Investmentfonds sind grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit, soweit sie keine sog. aktive unternehmerische Bewirtschaftung ihrer Vermögensgegenstände betreiben (mit einer Freigrenze von 5% der Fondseinnahmen). Die bislang schon für Immobiliengesellschaften geltende Ausnahme soll nun auch auf Infrastruktur-Projektgesellschaften, ÖPP- und EEG-Gesellschaften ausgedehnt werden, mit der Folge, dass diese Einnahmen nicht in die Berechnung der 5%-Grenze einfließen.

• Spezial-Investmentfonds sollen nunmehr in alle Arten von Zielfonds investieren dürfen, unabhängig davon, ob in- oder ausländisch, offen oder geschlossen, oder in welcher Rechtsform, so dass auch Investmentfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft tauglicher Anlagegegenstand werden können. Einnahmen hieraus sind für die Qualifikation als Spezial-Investmentfonds unabhängig von der 5%-Grenze unschädlich Darüber hinaus fallen die Beschränkungen in der Beteiligungshöhe auf weniger als 10% bei Infrastruktur-Projektgesellschaften weg.

• Im Gegenzug hierzu und um eine Gleichbehandlung mit den „traditionellen“ Energieversorgern herzustellen, sollen originär gewerbliche Einkünfte der (Spezial-)Investmentfonds auf deren Ebene einer definitiven Körperschaftsteuerbelastung unterliegen. Gleiches gilt, wenn sie über eine gewerblich tätige Mitunternehmerschaft erzielt werden.

Es ist derzeit offen, wann und in welcher Form die geplanten Änderungen umgesetzt werden. Es wäre aber wünschenswert, der Fondsindustrie möglichst zeitnah Rechts- und Planungssicherheit zu geben, so dass Deutschland als Standort für Infrastrukturfonds nicht noch mehr ins Abseits gerät.

1 Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz, SteFeG).

2 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahrund Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz).

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