Strukturierungsaspekte von Infrastrukturfonds

11/21/2022

Autor

Alexander Lehnen

Alexander Lehnen

Steuerberater/Wirtschaftsprüfer
Partner

ARNECKE SIBETH DABELSTEIN

Blogbeitrag

Strukturierungsaspekte von Infrastrukturfonds

Mit dem Fondsstandortgesetz (FoStoG) wurden offene Infrastruktur-Sondervermögen und Infrastruktur-Projektgesellschaften im August 2021 ins Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) aufgenommen. Aufgrund der weiteren Anpassungen des KAGB an die OffenlegungsVO und die TaxonomieVO besteht für Kapitalverwaltungsgesellschaften die Möglichkeit, SFDR- und taxonomiekonforme Infrastrukturfonds aufzulegen und anzubieten.

Arten zukünftiger Infrastrukturfonds

Offene Infrastruktur-Sondervermögen sind sowohl als Spezial- wie auch als Publikums-AIF gestaltbar. Die strengen Vorgaben für Publikums-Sondervermögen sind für offene Spezial-AIF gemäß § 284 KAGB wie bei Immobilien-AIF abdingbar.

Geschlossene AIF können einerseits als Spezial-AIF in Form von geschlossenen Sondervermögen oder Investment GmbH & Co. KG’s aufgelegt werden. Geschlossene inländische Publikums-AIF (hier nur Investment GmbH & Co. KG’s) können bei ausreichender Risikomischung bis zu 100 % in Infrastruktur-Projektgesellschaften investieren. Für qualifizierte Privatanleger kann sogar ein Single-Asset-Fonds aufgelegt werden, d. h. ein nicht risikogemischter Fonds, der sich im Wesentlichen auf eine einzelne Infrastruktur-Projektgesellschaft konzentriert.

Gemeinwesen-Vorgabe

Infrastruktur-Projektgesellschaften sind solche, „die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung gegründet wurden, um dem Funktionieren des Gemeinwesens dienende Einrichtungen, Anlagen, Bauwerke oder jeweils Teile davon zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften“. Bisher waren Infrastruktur-Investments nur im Rahmen von ÖPP möglich. Anlagen, Bauwerke und Einrichtungen müssen zwar noch dem Funktionieren des Gemeinwesens dienen, aber nicht mehr der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Dies hilft auch bei der ESG-Einordung, z.B. sollten Solaranlagen, auch wenn sie nur vom jeweiligen Eigentümer genutzt werden, dem Gemeinwesen bzw. dem Umweltschutz dienen.

Interessant ist, dass zukünftig ein aktiver Betrieb dieser Investments zulässig ist, was grundsätzlich der Definition von AIF nach § 1 KAGB widerspricht (passive Vermögensverwaltung). Allerdings gibt es bis dato noch keine klaren Vorgaben des Gesetzgebers oder der BaFin, welche Investments alle unter Infrastruktur gefasst werden können. Positiv werden häufig genannt Energie- und Wasserversorgung, Telekommunikation, Verkehrswege, aber auch Bildungseinrichtungen, kulturelle Projekte sowie sonstige staatliche Einrichtungen (Krankenpflegeeinrichtungen, Justizvollzugsanstalten) und schließlich auch private Verkehrsunternehmen, Betreiber von Alten- und Pflegeheimen oder medizinische Versorgungszentren.

Zulässige Anlagegegenstände

Für Rechnung eines offenen Infrastruktur-Sondervermögens können Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, Immobilien, Wertpapiere, Liquiditätsanlagen sowie Derivate zur Absicherung erworben werden. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften und direkt gehaltene Immobilien müssen mit mindestens 60 % den Anlageschwerpunkt des Sondervermögens bilden. Immobilien und Nießbrauchrechte dürfen aber insgesamt nur bis zu 30 % des Wertes gehalten werden. Die Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften dürfen 80 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen und für Zwecke der Risikodiversifizierung dürfen nicht mehr als 10 % in einer einzelnen Infrastruktur-Projektgesellschaft angelegt sein. Die Kreditaufnahme ist auf 30 % des Verkehrswertes der Infrastruktur-Projektgesellschaften und Immobilien beschränkt. Zusätzliche Beschränkungen gelten für Anlagen in Wertpapiere: Mindestens 10 % des Sondervermögens müssen auf liquide Mittel entfallen. Klarstellend, bei Spezial-AIF kann von den vorgenannten Grenzen abgewichen werden.

Steuerliche Implikationen

Das InvStG erweitert die erwerbbaren Vermögensgegenstände um Infrastruktur-Projektgesellschaften. Steuerlich können diese Investmentvermögen intransparent oder semi-transparent behandelt werden. Bei Letzteren ist der Grundsatz der Risikomischung bei Investitionen über Infrastruktur-Gesellschaften besonders zu beachten, da jede Gesellschaft nur als ein Vermögensgegenstand gilt und eine Durchschau auf von ihr gehaltenen Vermögensgegenstände nicht erfolgt.

Bei intransparenten Fonds ist keine Teilfreistellung vorgesehen. Dadurch werden inländische Beteiligungseinnahmen aus Infrastruktur-Investments auf Fonds- wie auch auf Anlegerebene voll besteuert. Ebenfalls anders als bei Immobiliengesellschaften können Vermögensgegenstände nicht mittelbar durch eine Infrastruktur-Projektgesellschaft aktiv unternehmerisch bewirtschaftet werden, ohne dass der Fonds seine Semi-Transparenz verliert oder gewerbesteuerpflichtig wird. Dies steht in Widerspruch zu der KAGB-Definition des aktiven Betreibens von Infrastruktur. Hier besteht dringender Anpassungsbedarf des InvStG, um der Praxis gerecht werden zu können.

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