Der Hotelbetreiber in der Krise

11.08.2022

Autorin

Nicole Riedemann

Nicole Riedemann

Rechtsanwältin, Local Partnerin
Fachanwältin für Miet- und WEG-Recht

BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Blogbeitrag

Der Hotelbetreiber in der Krise – Strategien für Eigentümer und Investoren

Handlungsdruck - Diagnose Krise:

Während der Pandemie stieg der Druck im Spannungsfeld Eigentümer - Investor – Hotelbetreiber quasi von Null auf Hundert. Insbesondere bei bereits vor Covid durch das Marktgeschehen angeschlagene Hotelketten und Einzelunternehmen vertiefte sich die Krise. Nicht selten nutzten Unternehmen die Covid-Hilfen für andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber Lieferanten und Dienstleistern und die Hoteleigentümer als Vermieter bzw. Hotelverpächter warteten auf ihr Geld.

Insbesondere für den finanzierenden Eigentümer besteht trotz seiner Sicherungsinstrumente nicht nur ein Ausfallrisiko im Insolvenzfall des Hotelbetreibers, sondern sieht sich dieser zugleich dem Finanzierungsdruck der Investoren ausgesetzt sowie oftmals der Insolvenzanfechtung gem. §§ 129 ff. InsO.1

Handlungsmöglichkeiten – der Restrukturierungs-Instrumentenkasten:

Gerade in der Krise gilt: nur wer frühzeitig seine Optionen kennt, kann die optimale Lösung finden. Dies betrifft nicht nur den Hotelbetreiber, sondern auch den Hoteleigentümer und -investor, die regelmäßig die bestehenden Verträge auf den Prüfstand stellen und im Falle einer wirtschaftlichen Krise die Möglichkeiten der Restrukturierung und Sanierung prüfen lassen sollten. Hierbei verbietet sich eine rein schematische Herangehensweise,- jeder Betrieb und jede Vertragskonstellation kann Besonderheiten aufweisen, die zu beachten sind. Denn mit der Schaffung weiterer Restrukturierungs- bzw. Sanierungsmöglichkeiten durch den deutschen Gesetzgeber sind auch einzelne Voraussetzungen bzw. Zugangsmöglichkeiten modifiziert worden.

Das klassische Restrukturierungsverfahren nach dem Prinzip des „Going Concern“ unter der Prämisse der Privatautonomie, ermöglicht die Modifizierung der Verträge mit dem Betreiber, wozu es allerdings auch einer 100 %-igen Zustimmung der Vertragsparteien bedarf. Klassische Instrumente sind hier Forderungsverzicht/Rangrücktritt, Stundungen und Fresh Money bei tragfähiger Sanierung gem. IDW S 6-Gutachten. Es verbleibt bei den Gläubigern (Hotelinvestoren, Finanzierer) das spätere Insolvenzanfechtungsrisiko nach den §§ 129 InsO. Weitere Restrukturierungsmöglichkeiten außerhalb der InsO enthält der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (SRR), geregelt im StaRUG.2 Hier kann mit Sanierungsmoderation oder Sanierungsvergleich der Betreiber wieder auf Kurs kommen. In beiden Verfahren genießen die Gläubiger im Gegensatz zum „Going Concern“ eine Anfechtungsprivilegierung („safe harbour“) - allerdings mit Ausnahmen (s. §§ 89 Abs. 1 ff. StaRUG). Mittlerweile oft gewähltes Instrument ist die vorläufige Eigenverwaltung in der das Unternehmen weiter im Driver-Seat bleibt, überwacht vom Sachwalter, oft in Kombination mit einem sich anschließenden Insolvenzplan. Im klassischen Regel-Insolvenzverfahren gelten sodann insolvenzrechtliche Sondervorschriften nach §§ 108 ff. InsO. Zugleich tragen die Gläubiger das bereits angesprochene Insolvenzanfechtungsrisiko.

StaRUG- Instrumente für coronageschwächte Hotelbetreiber:

Da im StaRUG- Verfahren die Eigenverantwortung der Geschäftsführung deutlich stärker ausgeprägt ist als bei der Insolvenz in Eigenverwaltung, ist dieses Verfahren aus Eigentümersicht nur bei ausreichendem Vertrauen ins Unternehmen und in die Geschäftsführung zu empfehlen, insbesondere aufgrund möglicher Stabilisierungsanordnungen, u.a. Vollstreckungs- und Verwertungsstopps. Diese Instrumentarien eignen sich für Hotelbetriebe, in denen sich durch Corona-Kredite oder langfristige Pacht- und Lieferverträge erhebliche Verbindlichkeiten anstauten sowie bei Gesellschafterstreitigkeiten bzw. Konflikten im Kreis der Finanzierer, sofern die Mehrheit der Finanzierer weiter zum Hotelbetrieb steht.

 

1 Insolvenzordnung
2 Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen vom 22. Dezember 2020.

Fazit: Jede Krise birgt neben Risiken auch Chancen, man muss sie nur kennen!

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