Die Verwahrstelle im Investmentdreieck

31.08.2023

Autor

Julia Eickmeyer

Julia Eickmeyer

Head of Relationship Management Real Assets Deutschland

Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG

Blogbeitrag

Die Verwahrstelle im Investmentdreieck – ein Zusammenspiel aus ­Anlegerschutz und Mehrwertstiftung im Investmentprozess

Seit Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches („KAGB“) ist die Verwahrstelle als wesentlicher Bestandteil des sogenannten „Investmentdreiecks“ bekannt und das Zusammenspiel zwischen ihr, Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) und Anlegern ist seitdem genau reguliert. Der Verwahrstelle hat der Gesetzgeber die Rolle des Anlegerschutzes zugeschrieben. Doch was bedeutet die regulatorische Verpflichtung einer Verwahrstelle in einer schnell­lebigen Wachstumsbranche, wie die der Alternative ­Investments und kann sie neben ihrer regulatorischen Notwendigkeit weitere Mehrwerte schaffen?

Expertise in Transaktionsprozessen und ­Assetklassen-Knowhow

Die Verwahrstelle hat im Hinblick auf einzelne Transaktionen einen spezifischen Prüffokus: die Erklärung der investmentrechtlichen Unbedenklichkeit nach dem KAGB. Allerdings wird die Transaktionsprüfung, beispielsweise bei einem Erwerb einer Immobilie, nicht in der gleichen Tiefe wie durch die KVG durchgeführt. Eine Vielzahl von verwahrten Fondsprodukten führt allerdings zu einer höheren Anzahl von zu prüfenden Transaktionen. Durch diese Vielzahl entwickeln Verwahrstellen breite Erfahrungswerte, die entsprechend an die KVG und Asset Manager weitergegeben werden können. Diese Erfahrungen können sich beispielsweise auf Erwerbsprozesse in bestimmten Ländern beziehen, aber auch der richtige Umgang mit den Besonderheiten bestimmter Asset­klassen, etwa mit dem rechtlichen Eigentumsübergang einer Windkraft- oder Biogasanlage, ist ein Ergebnis der viel­fältigen Transaktionsprüfungen.

Spricht man über Assetklassen-Knowhow, spielt neben der fachlichen Kompetenz auch die Flexibilität und Geschwindigkeit der Verwahrstelle eine wichtige Rolle. Gerade beim Stichwort „Geschwindigkeit“ ist an Transaktionen im Bereich Private Equity zu denken, die häufig sehr kurzfristig erfolgen und deren Struktur sich kurz vor dem Signing noch ändern kann. Hier sollte die Verwahrstelle in keinem Fall für eine Verlangsamung des Prozesses sorgen, im Gegenteil: Mit der richtigen Absprache zwischen KVG und Verwahrstelle kann eine zielführende Geschwindigkeit einer Transaktion sichergestellt werden und zugleich eine sorgfältige Kontrolle erfolgen. Daher empfiehlt es sich, investmentrechtliche Experten, idealerweise Juristen, auf Seiten der Verwahrstelle „an Bord“ zu haben. Allerdings hat die Verwahrstelle hierbei stets ihre Grenzen zu beachten: Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit einer Transaktion sowie eine Rechtsberatung sollten in jedem Falle vermieden werden.

Mehrwert durch Zusatzdienstleistungen

Neben profundem Wissen zu Assetklassen und länder­spezifischen Besonderheiten ergänzen besondere Zusatzdienstleistungen, die eine Verwahrstelle erbringen kann, das Serviceangebot. Dies gilt beispielsweise für den Bereich FX-Trading, sprich die Ausführung von ­Währungsabsicherungsgeschäften oder die Übernahme des Collateral Managements durch die Verwahrstelle. Da diese die Konten der AIF sowie einen Gesamtbestand und somit alle relevanten Daten bereits führt, liegt ein Serviceangebot in diesen Segmenten naheliegend und ist leicht anzubinden. So können Synergien genutzt und aufwendige KYC-Prozesse bei weiteren Anbietern eingespart werden. Durch weitere Dienstleistungen wie Brückenfinanzierungen oder vertriebsunterstützende Maßnahmen lassen moderne Verwahrstellen ihre Kunden vom eigenen Netzwerk profitieren.

Markt- und Regulatorik-Trends fest im Blick

Eine kontinuierliche Beobachtung des Marktes, seiner regulatorischen Veränderungen und Trends ist ein wesentlicher Bestandteil der Arbeit von Verwahrstellen. Dazu zählen in der jüngeren Vergangenheit das Fondsstandortgesetz und die damit verbundene Einführung des geschlossenen Sondervermögens, aber auch ESG-Themen, wie die Besonderheiten von Artikel 8 und 9 Fonds. Bei prozessualen Fragen wie etwa der Auflage eines geschlossenen Sondervermögens oder den Modalitäten hinsichtlich der Prüfung von Anlagegrenzen im ESG-­Bereich kann die Verwahrstelle so den Teilnehmern des Investmentdreiecks wesentliche Informationen vermitteln. Selbstverständlich spielt auch das Thema Digitalisierung eine wichtige Rolle: Die Verwahrung von Krypto-Assets sowie die Tokenisierung von Sachwerten sind keine Zukunftsthemen mehr, sondern aktuelle Herausforderungen, denen sich jede Verwahrstelle auch im Hinblick auf sich verändernde Kundenbedürfnisse stellen sollte.

Insgesamt erfolgen alle diese Aktivitäten stets unter der Prämisse einer Wahrung der Balance zwischen der Sicherstellung des Anlegerschutzes, denn dies ist und bleibt die primäre Aufgabe der Verwahrstelle, und dem Dienstleistungscharakter, den jede Verwahrstelle auf hohem Niveau erbringen sollte. So können pragmatische, kundenorientierte Lösungen gefunden werden, ohne die eigene Kontrollpflicht zu vernachlässigen. Die Verwahrstelle von heute und der Zukunft ist somit in weitaus mehr Themen eingebunden als in die reine Verwahrung der ­Assets. Dies ist letztlich auch ein Erfolgsnachweis der über die Jahre gewachsenen vertrauensvollen Partnerschaften mit Asset Managern und KVGen.

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