Green Infrastructure – Investments in die Zukunft

01.12.2022

Autor

Dieter Seitz

Dieter Seitz

Geschäftsführer

LHI Capital Management GmbH

Blogbeitrag

Green Infrastructure – Investments in die Zukunft

Investments in Erneuerbare Energien sind krisen­resistent. Es gibt kaum eine andere Assetklasse, die eine geringere Korrelation zu den Kapitalmärk­ten aufweist. Lange Laufzeiten in Kombination mit einer attraktiven Duration machen Erneuerbare Energien insbesondere für institutionelle Investo­ren interessant.

Sinnvoll ist es, in ein breit diversifiziertes Portfolio aus ­Solar- und Windparks ergänzt, um Wasserinvestments sowie Speichertechnologien, zu investieren. Dadurch wird die Volatilität verringert. Ebenso sollte eine gute Diversifikation über verschiedene Länder erfolgen, idealerweise Länder mit geringen politischen Risiken. Bei den Vergütungsstrukturen ist es gut, in verschiedene Systeme zu investieren. Ein Nebeneinander von PPA-Strukturen und gesetzlich zugesagten festen Tarifen kann durchaus sinnvoll sein.

Anteil Erneuerbarer Energien an der Strom­erzeugung

Politisch wurde der Ausbau der Erneuerbaren Energien bislang unter Klima- und Nachhaltigkeitsaspekten vorangetrieben. Aufgrund des Ukrainekrieges kommt die Versorgungssicherheit als weiterer wichtiger Aspekt hinzu. Dass der Ausbau nun schneller voranschreiten muss, ist unumstritten. Auf die Frage, wie das gelingen kann, gibt es diverse Antworten. Eine davon ist: durch Anlageprodukte. Ausschließlich staatliches Engagement, wird den Bedarf nicht decken können. Vor ein paar Jahren deckten nach Angaben des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) Erneuerbaren Energien noch 36,3 Prozent des deutschen Stromverbrauchs. Im Jahr 2018 lag der Wert bereits bei 38,2 Prozent und im Jahr 2019 bei fast 43 Prozent. Aktuell werden über 40 Prozent der Stromerzeugung in Deutschland durch erneuerbare Quellen zur Verfügung gestellt.

Nachhaltigkeit bei Erneuerbaren Energien

Insbesondere für regulierte institutionelle Investoren ist diese Assetklasse von Interesse. Denn Investments in Erneuerbare Energien können dazu beitragen, die ESG- und Nachhaltigkeitsziele zu erreichen.

Grundsätzlich sind Erneuerbaren Energien nachhaltig, da die Stromgewinnung aus unbegrenzten Ressourcen erfolgt. Um die Anforderungen an nachhaltige Investmentprodukte zu erfüllen, reicht dies jedoch nicht. Es gelten Standards, die gemäß der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) offenzulegen sind. Die SFDR ist Teil eines umfassenden Pakets von Instrumenten, um Investitionen auf nachhaltige Geschäfte zu lenken. Sie dient ebenfalls dazu, dem sogenannten „Greenwashing“ entgegenzuwirken. Die Anforderungen gelten auf Unternehmens- als auch auf Produktebene.

Mit Erneuerbare-Energien-Produkten werden ökologische Merkmale im Sinne der Offenlegungsverordnung beworben, da durch solche Investments CO2 eingespart werden soll. Daher fällt ein Spezial-AIF nach dem KAGB mit dem Fokus auf Erneuerbare Energien unter die Transparenzpflichten eines „Artikel 8“-Produkts nach der Offenlegungsverordnung. Gleichwohl ist auch eine Klassifizierung als sog. „Artikel 9“-Fonds (Impact-Fonds) nach der Offenlegungsverordnung möglich. Dazu bedarf es einiger formaler Anpassungen der Anlagerichtlinien und des Gesellschaftsvertrags sowie die Einhaltung spezieller Reporting-Verpflichtungen. Bereits beim Ankauf des Assets, muss bei einer Qualifizierung als „Impact-Fonds“ eine spezielle ESG-Due-Diligence durchgeführt und dies im Ankaufsprozess detailliert dokumentiert werden. ­Insbesondere Art. 9-Fonds nach der SFDR bedingen nicht nur besondere Verpflichtungen auf der Produkt­ebene. Sie setzen ebenso voraus, dass der Assetmanager, also die KVG selbst, nachhaltig wirtschaftet und alle notwendigen Kriterien der SFDR und der Taxonomie eingehalten werden. Es ist also auch die Unternehmensebene zu betrachten. Idealerweise wird dies durch ein Nachhaltigkeitsrating für die KVG und den Assetmanager bestätigt. Sofern es sich um regulierte Produkte nach dem KAGB handelt, muss obligatorisch eine Genehmigung bzw. Zulassung durch die Bafin erfolgen. Die Bafin prüft neben den klassischen Kriterien des KAGB auch formell die im Vertragswerk dargelegten Kriterien für die Klassifizierung als Art. 6, Art. 8 oder Art.9-Fonds. Für die Zukunft kann davon ausgegangen werden, dass institutionelle Investoren Art. 8 und Art. 9-Fonds präferieren werden. Auch aus diesem Grund wird die Nachfrage nach Erneuerbare Energien Investments weiter steigen.

Neben der Prüfung und Dokumentation gemäß der SFDR muss für die einzelnen Fonds auch ein Ausweis erfolgen, zu welchem Prozentsatz Taxonomiekonformität im Sinne der Taxonomieverordnung zum Abschlussstichtag besteht. Um als nachhaltiges Investment eingestuft zu werden, müssen Voraussetzungen erfüllt sein, die einen Beitrag zu den ökologischen Zielen

  • Klimaschutz (Climate Change Mitigation)
  • Anpassung an den Klimawandel (Climate Change Adaptation)
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltver­schmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme
    leisten.

Es dürfen keine negativen Auswirkungen auf die Klimaschutzziele erkennbar sein, und die Einhaltung sozialer Mindeststandards müssen erfüllt werden. Die umfassende Dokumentation beim Ankauf der Assets und auch während der Laufzeit zeigt, dass Art. 9-Fonds ein sehr anspruchsvolles Management bedingen. Aus diesem Grund ist es für einen Art. 9-Fonds zwingend notwendig, dass auch die KVG bzw. der Assetmanager nachhaltig agiert und dies in seinen Unternehmenszielen verfolgt.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Erneuerbare Energien Investments leisten einen wichtigen Beitrag für die Gesellschaft und können die ESG-Ziele institutioneller Investoren erfüllen.

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