Auflegung nachhaltiger Artikel 8 und 9 Fonds

26.01.2023

Autor

Sven Rein

Sven Rein

Partner

PANDOO Management

Blogbeitrag

Auflegung nachhaltiger Artikel 8 und 9 Fonds

Es ist kein Geheimnis, dass der Auflegungsprozess nachhaltiger Artikel 8 und 9 Fonds aktuell (noch) eine große Herausforderung darstellt. Der Markt kann in diesem Kontext auf keine langfristige Historie und vordefinierte Standards zurückgreifen. Die Lernkurve ist generell am Anfang und dementsprechend steil. Es bedarf vor Auflegung einer möglichst präzisen Abstimmung hinsichtlich der zugrunde gelegten ESG-Kriterien und wie diese operativ umzusetzen sind.

Was es im Auflegungsprozess zu berücksichtigen gilt

Nach der Mandatierung erfolgen erste Abstimmungen zwischen dem Initiator, dessen Rechtsberater und der Service-KVG (AIFM). Im nächsten Schritt findet gemeinsam mit dem Initiator bzw. Anlageberater oder Portfolio Manager die Erstellung des ESG-konformen Anlage- und Investmentprozesses statt. Nach der Beratung hinsichtlich der Regulatorik sowie der Identifikation eines aus rechtlicher, steuerlicher und investorenspezifischer Sicht geeigneter Fondsstruktur und den passenden Partnern (Fondsdienstleister, auch hier sollte das Augenmerk auf vorhandene ESG-Kompetenz gerichtet werden), findet die Ausformulierung und Abstimmung der Nachhaltigkeitsstrategie statt. Bei der Entscheidung über die künftige Fondsstruktur (Artikel 8 vs. 9) sollten die ESG-Anforderungen als auch die notwendigen Konsequenzen daraus bekannt und verstanden sein.

Anschließend werden die Auswirkungen der ESG-Kriterien auch im Sinne der operativen Verwaltung des Fonds hinterfragt und ESG-Standards zwischen dem Initiator, Anlageberater und AIFM abgestimmt und implementiert. Das Risiko Management, die Risiko Matrix sowie die ESG-Ankaufs-Checkliste werden eingehend geprüft und das Vertragswerk erstellt. Je nach Fondsstandort bzw. Fondsstruktur ist die Genehmigung durch einen Regulator erforderlich Bei Reserved Alternative Investment Funds (RAIF), z. B. als Luxemburger Vehikel, ist dies nicht der Fall.

Erst dann kann die Fondsauflegung erfolgreich durchgeführt werden.

Good to know

Insbesondere die ESG-Kriterien beim Ankauf lassen den Handlungsspielraum kleiner werden und beschränken die Auswahl der geeigneten Ziel Assets. Zudem ist es dafür notwendig, die entsprechenden ESG-Daten zu sammeln, zu messen und auszuwerten. Diverse Unternehmen haben hierzu bereits Produkte und Dienstleistungen entwickelt, die dabei unterstützen. Der Ablauf und die genauen Inhalte des Reportings sollten dabei möglichst vorab festgelegt werden.

Aufgrund der umfassenden Regulatorik ist zusätzliche Beratung und Prüfung notwendig. Der Auflegungszeitraum („time-to-market“) für ein ESG konformes Fondsvehikel ist länger und kostenintensiver. Die richtigen Dienstleister bzw. Partner erleichtern den Prozess jedoch enorm. Vor dem Hintergrund des Nachhaltigkeitsziels ist es ratsam, erfahrene und zielorientierte Partner auszuwählen.

Eine latente Gefahr besteht im „Greenwashing“, daher müssen vor der Fondsauflegung alle Informationen und Parameter mit dem Initiator und Anlageberater im Detail auf deren nachhaltige Relevanz begutachtet und deren Bereitstellung sichergestellt werden. Im Falle des Greenwashings haftet der Fondsmanager bzw. der Alternative Investment Fund Manager.

Eine gute Koordination des gesamten Auflegungsprozesses, unter spezifischer Berücksichtigung der ESG-Ausprägungen in der operationellen Umsetzung und die Auswahl der richtigen sowie erfahrenen Partner und Dienstleister, sollte zu einem reibungslosen Fondslaunch führen.

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