Neue Fondsprodukte und der Weg zum Anleger

03/04/2021

Autor

Alexander Lehnen

Alexander Lehnen

Partner

Arnecke Sibeth Dabelstein

Blogbeitrag

Das Bundeskabinett hat am 20. Januar 2021 den Regierungsentwurf für ein Fondsstandortgesetz (FOG) veröffentlicht. Der Gesetzentwurf enthält neben der Umsetzung europäischer Vorhaben – insbesondere zum Pre-Marketing und im Bereich „ESG“ - die Einführung neuer Immobilienfonds-Vehikel im KAGB im Spezialfondsbereich.

1. Geschlossenes Sondervermögen

In § 139 KAGB soll diese neue Rechtsform zunächst nur für professionelle und semiprofessionelle Anleger, d.h. Spezial-AIF, eröffnet werden. Für das Vehikel sollen die allgemeinen Produktvorschriften des KAGB für (bis dato nur offene) Sondervermögen anwendbar sein, soweit sie für Spezial-AIF anwendbar sind. Eine Anpassung des Investmentsteuergesetzes ist im Entwurf nicht enthalten.

Einschätzung: Die Initiative der Verbände zielt betreffend dieses Vehikels eigentlich auf eine neue Form geschlossener Publikums-AIF ab. Diese sollen nach Jahren des Tiefschlafs wieder markt- und insbesondere vertriebsfähig werden. U.a. durch die Möglichkeit der Nutzung einer Wertpapierkennnummer (WKN) verspricht man sich mehr Akzeptanz im Bankenvertrieb. Es ist zu hoffen, dass in wenigen Jahren dann das Vehikel auch für die Publikumsfonds geöffnet wird. Noch ist aber insbesondere offen, ob das Vehikel steuerlich als Spezial-Investmentfonds klassifiziert werden kann und damit eine semi-transparente Besteuerung möglich sein wird.

2. Offene Investment-KG
Bis dato sind offene Immobilien-AIF nur als Sondervermögen auflegbar. Die Produktpalette soll auch hier erweitert werden durch eine Änderung in § 91 (3) KAGB: „…eingelegte Geld in Immobilien oder Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften anlegen, nur als Sondervermögen oder als offene Investmentkommanditgesellschaften aufgelegt werden.“ Allerdings schränken auch hier § 91 (2) KAGB und die Gesetzesbegründung zu § 91 (3) KAGB-E die Anwendbarkeit auf Spezial-AIF ein.

Einschätzung: Bei der Investment-KG sind die Immobilien grunderwerbsteuerlich der Investment-KG selbst zuzurechnen, nicht der KVG (bei Treuhand-Modell). Insofern sorgt dieses Vehikel für mehr Unabhängigkeit der Anleger als auch Asset Manager (insbesondere im Service-KVG-Modell) von den KVG’en.

Mit großer Sorge blicken die deutschen Asset Manager auf den Gesetzentwurf für das sog. Pre-Marketing. Pre-Marketing ist die durch eine KVG oder in deren Auftrag erfolgende Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit dem Ziel festzustellen, inwieweit die Anleger Interesse haben an einem AIF, der entweder noch nicht zugelassen ist oder zwar zugelassen ist, für den jedoch noch keine Vertriebsanzeige erfolgt ist. Für die KVG’en selbst ist die Mitteilung an die BaFin innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings ein „technischer“ Punkt. Für die – größtenteils nur mit einer §34f GewO-Lizenz ausgestatteten - Asset Manager stellt sich allerdings die Frage, wie die Produkte in Zukunft den Weg zu „ihrem“ Anleger finden. Denn laut dem Entwurf dürfen Dritte nur dann Pre-Marketing im Namen einer KVG betreiben, wenn sie als vertraglich gebundener Vermittler im KWG-Sinn handeln oder selbst als WP-Dienstleistungsunternehmen, KWG-Institut oder KVG zugelassen sind. Hier besteht große Unklarheit im Markt, wie die Asset Manager ab August 2021 agieren können.

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