Blockchain-Technologie für die Fondsbranche

01/31/2022

Autor

Florian Geuder

Florian Geuder

Rechtsanwalt

King & Spalding LLP

Blogbeitrag

Blockchain-Technologie für die Fondsbranche – Die neuen Kryptofondsanteile

Die Blockchain-Technologie nimmt zunehmend Einzug in den Finanz- und Immobiliensektor. Mit dem im Sommer in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) wurde es bereits ermöglicht, Inhaberschuldverschreibungen als elektronisches Wertpapier zu begeben. Im Gegensatz zum klassischen Wertpapier wird bei einem solchen die Ausstellung einer Wertpapierurkunde durch die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister ersetzt. Dieses kann sowohl ein zentrales Wertpapierregister (Zentralregisterwertpapiere), als auch ein Kryptowertpapierregister (Kryptowertpapiere) sein. Letzteres ist seiner Konzeption nach dezentral angelegt. Während das Zentralregisterwertpapier einen Schritt weg von dem Erfordernis einer körperlichen Wertpapierurkunde bedeutet, eröffnet das Kryptowertpapier somit weitergehend auch Möglichkeiten zur Nutzung der Blockchain-Technologie. Eine völlige Dezentralisierung der Register erfolgt allerdings auch hier nicht, da eine registerführende Stelle gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese ist nach § 16 Abs. 2 eWpG eine vom Emittenten benannte Stelle; wenn dieser keine solche benennt, der Emittent selbst. Die registerführende Stelle ist unter anderem für die Wahrung der Datenintegrität und Fälschungssicherheit des Registers verantwortlich und steht dem aus dem Wertpapier Berechtigten auch als Haftungsadressat zur Verfügung.

Im Zuge der Einführung des eWpG wurden auch andere Gesetze an die neuen Möglichkeiten angepasst, darunter auch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB). Durch Neuregelungen in § 95 KAGB wurde es über Verweisungen in das eWpG ermöglicht, Anteilsscheine an Sondervermögen, sofern sie auf den Inhaber und nicht auf den Namen lauten, auch elektronisch durch die Eintragung in ein Zentralregister zu begeben. Demgegenüber wurde die Einführung von Kryptofondsanteilen im Gesetzgebungsverfahren zunächst noch bewusst zurückgestellt und nur eine entsprechende Verordnungsermächtigung in § 95 Abs. 5 KAGB angelegt.

Der Entwurf einer solchen Verordnung wurde im September nun zur Konsultation gestellt. Demnach sollen auch für Anteile an Sondervermögen die Regelungen des eWpG in Bezug auf Kryptowertpapiere für anwendbar erklärt werden. Um die Rechte der Verwahrstelle nach §§ 68 ff. und 80 ff. KAGB zu sichern, ist allerdings abweichend von § 16 eWpG vorgesehen, dass die registerführende Stelle die Verwahrstelle sein muss.

Insbesondere diese zusätzliche Anforderung ist Gegenstand verschiedener Stellungnahmen im Konsultationsprozess. Hier wird diskutiert, ob die Rechte der Verwahrstelle nicht auch weniger regelungsintensiv durch umfassende Kooperationsverpflichtungen mit der registerführenden Stelle sichergestellt werden können. Könnten nur Verwahrstellen registerführende Stellen sein, würde dies als zusätzliche regulatorische Hürde den Eintritt junger und innovativer Unternehmen in den Markt der Kryptoregisterführung erschweren.

Daher ist zu hoffen, dass der Normgeber diesen und auch weitere Vorschläge, die im Konsultationsprozess vorgebracht wurden, noch in die endgültige Verordnung einfließen lassen wird. Es ist jedoch auch schon in der derzeitigen Fassung der Verordnung sehr begrüßenswert, dass die Nutzung neuartiger Technologien für die Fondsbranche eröffnet wird. Gerade für Publikumsfonds bieten diese die Möglichkeit zur Einsparung von Transaktionskosten und zumindest perspektivisch auch zur Erschließung neuer Vertriebsmöglichkeiten.

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