FoStoG - Möglichkeiten nicht ausgeschöpft

09/16/2021

Autor

Ludger Wibbeke

Ludger Wibbeke

Geschäftsführer Real-Assets-Geschäft

HANSAINVEST Hanseatische Investment-GmbH

Blogbeitrag

Anfang August trat das Fondsstandortgesetz in Kraft. Es bringt zwar einige Verbesserungen mit sich. Zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland trägt es aber unterm Strich nicht bei.

Dass Deutschland anderen Fondsstandorten wie Luxemburg oder Irland stark hinterherhinkt, ist hinlänglich bekannt. Eine gute Chance, dies zu ändern, bot sich mit der Einführung des Fondsstandortgesetzes (FoStoG). Nachdem das Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist, bleibt zu festzuhalten: Die Gelegenheit, den eigenen Standort nachhaltig zu stärken und Bürokratie abzubauen wurde nur unzureichend genutzt.

Natürlich enthält das FoStoG auch einige begrüßenswerte Neuregelungen. Dazu zählt insbesondere die Einführung neuer Fondstypen, wie das Infrastruktur-Sondervermögen. Dadurch werden Anreize gesetzt, in diesen Sektor zu investieren. Auch seitens der Privatanleger, denen nunmehr der Zugang zu dieser Anlageklasse offensteht. Obwohl es aufgrund der Illiquidität dieser Assets gewisse Einschränkungen gibt, wie etwa die höchstens halbjährliche Taktung bei der Rücknahme der Fondsanteile, ist die Implementierung von Infrastruktur-Sondervermögen ein positives Beispiel dafür, wie der Fondsstandort Deutschland attraktiver gemacht werden kann.

Fehler korrigiert

Ein weiterer Aspekt, der positiv zu bewerten ist, betrifft Spezial-AIF. Diese konnten bislang nur von einer Investment-KG oder einer Investment-AG mit fixem Kapital aufgelegt werden. Nun ist das auch als Geschlossenes Spezial-Sondervermögen möglich. Dieser Punkt bringt verschiedene Vorteile mit sich. Dazu gehören ein unbeschränktes Kapitalanlageuniversum oder die entfallende Risikodiversifikation. Zudem sind Anteile an einem Spezial-AIF depotfähig und können damit einfacher übertragen werden. Doch all dies hätte es auch schon früher geben können, denn Spezial-AIFs sind keine neue Erfindung. Der Gesetzgeber hat sie schlicht erst jetzt auch für Immobilienfonds zugelassen. Nachdem dieser Fehler nun korrigiert wurde, bleibt abzuwarten, ob und wie stark sich dieses neue Produkt am Markt durchsetzen wird. Die Fondsbranche zeigt bislang wenig Initiative. So stellt sich die Frage, ob es bei der Schaffung neuer Produkte nicht sinnvoller wäre, die Branche miteinzubinden, etwa durch eine kooperative Zusammenarbeit mit der Finanzaufsicht. Auch bei offenen Immobilienfonds bietet das neue Gesetz einige Verbesserungen, doch das betrifft eher Detailfragen.

Ein Schritt zurück

Die oben genannten Punkte zeigen, dass das FoStoG gewisse Erleichterungen schafft. Auf der anderen Seite machte der Gesetzgeber dort, wo es eigentlich vorangehen sollte, einen Schritt zurück. Das betrifft insbesondere den Bereich des Pre-Marketings, also die Phase zwischen der Ansprache professioneller und semiprofessioneller Anleger durch den Fondsanbieter und der Vertriebsgenehmigung durch die BaFin. Bislang wurden bei der Planung eines neuen Fonds Kurzbeschreibungen in Form sogenannter Fonds-Teaser und Zeichnungsverträge im Entwurfsstatus ausgetauscht. Im Laufe dieses Prozesses hat sich in der Regel eine für beide Seiten passende finale Ausgestaltung eines Produktes ergeben. Dieser Prozess war also – solange die Fondsbedingungen nicht ausgehandelt waren – unreguliert. Obwohl diese Handhabe für alle Seiten eine unbürokratische Lösung war und kein regulatorischer Bedarf bestand, wurde diese bewährte Praxis verboten und durch ein neues Pre-Marketing-Regime ersetzt.

So wurden deutsche Asset-Manager, die mit einer Service-KVG zusammenarbeiten und ihren Vertrieb auf der rechtlichen Grundlage des § 34f Gewerbeverordnung vornehmen, durch das FoStoG nun vom Pre-Marketing ausgeschlossen. Stattdessen darf es nur noch von gebundenen Vermittlern, Wertpapier-Dienstleistern, Kreditinstituten und zugelassenen KVGs durchgeführt werden. Zwar gibt es für die betroffenen Asset Manager Alternativen, etwa indem eine Kooperation mit einem Pre-Marketing-fähigen Partner eingegangen wird. Oder indem eine reine Bewerbung ohne konkrete Fondsinformationen vorgenommen wird. Auch könnte die KVG zu einem sehr frühen Zeitpunkt bei der BaFin eine Vertriebsgenehmigung einholen. Doch alle diese Wege sind mit einem erheblichen bürokratischen Mehraufwand verbunden. Bei der zuletzt genannten Option zum Beispiel werden mit großer Sicherheit zu einem späteren Zeitpunkt deutliche Anpassungen notwendig sein. Damit wird diese Vorgehensweise Nachträge und Doppelarbeit nach sich ziehen. Das erhöht die Kosten und geht damit letztendlich zu Lasten der Rendite der Anleger.

Fazit: Verpasste Chancen

Das FoStoG enthält zwar einige gute Ansätze. Insgesamt überwiegt aber die Enttäuschung über verpasste Chancen. Unter dem Strich wurden mit dem FoStoG wichtige Pluspunkte verspielt – wie im Fall des Pre-Marketings. Auf der anderen Seite bleibt bei einigen der Verbesserungen, wie beim Infrastrukturvermögen, der Markterfolg abzuwarten.

Dies ist ein Auszug aus dem FondsBuch 2022.

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