Vertrieb von AIF – BaFin konsultiert Experten

10/14/2021

Autor

Alexander Lehnen

Alexander Lehnen

Partner

Arnecke Sibeth Dabelstein

Blogbeitrag

Seit den ersten Gesetzesentwürfen zum sog. Pre-Marketing als Bestandteil des Fondsstandortgesetzes herrscht Unsicherheit bei den deutschen Spezialfonds- Asset & Investment Managern über das Vertriebsprocedere ab 2. August 2021. Seitdem ist nun der neue § 306b KAGB betreffend das Pre-Marketing in Kraft. In den Monaten zuvor haben noch viele Manager Vertriebszulassungen für neue Produkte bei der BaFin eingeholt, um nicht den Unsicherheiten des Neuregimes ausgesetzt zu sein. Die BaFin hat am 12. August 2021 einen Entwurf zur Überarbeitung ihres FAQ zum Vertrieb und Erwerb von Investmentvermögen nach dem KAGB zur Konsultation gestellt. Die Verbände haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13. September 2021.

Verhältnis Pre-Marketing/Vertrieb

Entsprechend der Legaldefinition in § 306b KAGB stellt die BaFin klar, dass das Bereitstellen von Informationen oder Mitteilungen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft oder von ihr beauftragte Dritte Pre-Marketing und grundsätzlich noch kein Vertrieb ist. Hierunter fällt laut dem FAQ auch die Übersendung von Musteranlagebedingungen mit zu verhandelnden Lücken. Alle diese Handlungen lösen „nur“ die Mitteilungspflicht nach § 306b Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 1 KAGB aus. Es ist jedoch zu beachten, dass vor der Zeichnung von Anteilen an einem solchen AIF das einschlägige Vertriebsanzeigeverfahren durchlaufen sein muss, wenn Anteile innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten ab der Aufnahme des Pre-Marketings gezeichnet werden. In der Praxis sehen wir für die KVG’en hieraus 2 Handlungsoptionen:

  • bei einem geplanten kleineren Kreis von Investoren in ein Produkt wird man in einem Pre-Marketing-Verfahren die Fondsdokumentation vorabstimmen, bevor die Vertriebszulassung beantragt wird.
  • Ist ein größerer, evtl. heterogener, Investorenkreis beabsichtigt, wird eine KVG eventuell sogleich eine Vertriebszulassung beantragen, und erst nach Zulassung Investoren ansprechen. Denn die Durchführung eines Pre-Marketing-Verfahrens ist nicht verpflichtend. Sollten später dennoch wesentliche Änderungen an der Fondsdokumentation erforderlich werden, wäre nur eine Änderungsanzeige notwendig.

Betreffend der Wesentlichkeit dieser Änderungen führt das FAQ aus, dass hierunter Änderungen der Stammdaten, z.B. des Fondsnamens oder des Geschäftsjahres, oder der Anlagegrundsätze zu verstehen sind. Nicht relevant wären Änderungen an den Kostenklauseln oder der Anlagerrechte.

Pre-Marketing Prozess

Zuständig für die Mitteilungen nach § 306b Abs. 3 oder Abs. 4 KAGB sind nur KVGen bzw. ausländische AIF-KVGen. Die Anzeigen können über ein E-Mail-Postfach eingereicht werden. Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Die Mitteilung muss die Mitgliedsstaaten sowie den Zeitraum, in denen das Pre-Marketing stattfindet bzw. stattgefunden hat, eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu Anlagestrategien sowie gegebenenfalls eine Liste der AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind, enthalten.

Durch das FAQ wird nochmals deutlich, dass ein Pre-Marketing-Prozess nicht durch einen (unregulierten) Investment bzw. Asset Manager ausgelöst werden kann. Solange keine KVG bei einer Investorenansprache mittels eines Teasers o.ä. involviert ist, findet kein Pre-Marketing statt.

Reverse Solicitation

Erfreulicherweise stellt die BaFin klar, dass auch nach ihrer Ansicht weder Vertrieb noch Pre-Marketing vorliegen, wenn die Initiative zum Erwerb von Anteilen eines Fonds vom potenziellen Anleger ausgeht.

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